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AGB

1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge
über Beratungsleistungen sowie für Verträge über die Erstellung von
Software (im folgenden Arbeitsergebnisse) durch die r.o.l.a. Business Solutions GmbH
(im folgenden Auftragnehmer).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2 Vertragsgegenstand

2.1 Einzelheiten des Vertragsverhältnisses (wie z. B. Leistungsumfang, Zeitplan,
Vergütung) werden gesondert in schriftlichen Einzelaufträgen (auf der
Grundlage von Angebot und Annahme) und den darin enthaltenen
Leistungsbeschreibungen ggf. nebst Konzepten und Pflichtenheften geregelt.
Die oben genannten Dokumente gehen diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Zweifel vor. Sie werden ggf. fortlaufend
weiter geschrieben und jeweils zum Zeichen des Einverständnisses vom
Auftraggeber schriftlich genehmigt und als Anlagen dem ursprünglichen
Einzelauftrag beigefügt. Alle Anlagen werden wesentlicher
Vertragsbestandteil.

2.2 Der Auftragnehmer erbringt die Arbeitsergebnisse auf der Grundlage dieser
Dokumente nach bestem Wissen und Gewissen und unter Ausnutzung des
Standes der Wissenschaft und Technik und wendet dabei die allgemein
anerkannten Regeln der Logistik und Informationstechnik an. Die auf der
Grundlage der Einzelaufträge ermittelten Daten, Zahlen und sonstigen
Aussagen werden vom Auftragnehmer gewissenhaft aus anerkannten Quellen
wie Research Berichten und Marktforschungsinstituten speziell für den
Auftraggeber zusammengestellt. Darüber hinaus übernimmt der
Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit der Ursprungsdaten.

3 Ansprechpartner

3.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benennen jeweils einen
Projektleiter für die Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen.
Absprachen und/oder Erklärungen anderer Mitarbeiter sind nicht bindend.

3.2 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer einigen sich schriftlich zu
Projektbeginn darüber hinaus auf einen oder mehrere Ansprechpartner,
der/die innerhalb seines/ihres Tätigkeitsbereichs (z.B. Logistik,
Datenverarbeitung) verantwortlich ist/sind für alle während des Projekts
auftretenden Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen
und sonstigen Mitwirkungspflichten.

4 Mitwirkungspflicht

4.1 Der Auftragnehmer berät und unterstützt den Auftraggeber kontinuierlich
hinsichtlich der Ermittlung der für die Arbeitsergebnisse wesentlichen
Informationen.

4.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass die vom Auftraggeber gestellten
Anforderungen, Informationen oder Materialien fehlerhaft sind und/oder
nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist er
den Auftraggeber unverzüglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen auf
das Leistungsgefüge hin. Die Parteien entscheiden sodann gemeinsam über
das weitere Vorgehen und ändern die jeweiligen Leistungsbeschreibungen
nebst Konzepten und Pflichtenheften.

4.3 Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, den
Auftragnehmer während aller Phasen des Projektes mit den notwendigen ggf.
vom Auftragnehmer spezifizierten Informationen, Daten und Materialien zu
versorgen und diese termingerecht und in Form, Qualität und Umfang dem
Zweck entsprechend abzuliefern. Hierbei hat der Auftraggeber insbesondere
folgende wesentliche Vertragspflichten:

4.3.1 Vom Auftragnehmer etwa gelieferte Zwischenergebnisse und
Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin
überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber
bzw. sein Unternehmen zutreffen. Etwa erforderliche Korrekturen und
ebenso Änderungswünsche werden dem Auftragnehmer unverzüglich
mitgeteilt.

4.3.2 Der Auftraggeber stellt für die Dauer von Tätigkeiten vor Ort die
projektüblichen Arbeitsmittel und ggf. eigene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Es ist insbesondere zu gewährleisten, dass ein modemfähiger, genormter
Zugang zum öffentlichen Telefonnetz sowie ein Telefon ohne manuelle
Zwischenvermittlung für die Projektarbeit unentgeltlich benutzt werden kann.

4.3.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur ordnungsgemäßen
Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen über das
Unternehmen sowie ausreichende und qualifizierte Ressourcen zur
Verfügung. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer vor Abgabe des
Leistungswunsches soweit möglich eine detaillierte und qualifizierte Analyse
des Bedarfs und eine möglichst genaue, detaillierte Beschreibung der
gewünschten Leistung.

4.3.4 Auf Nachfrage wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
Informationen über alle für die ordnungsgemäße Durchführung der
Einzelaufträge erforderlichen Tatsachen oder Entscheidungen geben, soweit
sie dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Die
inhaltliche Richtigkeit der gelieferten Texte und/oder Daten werden vom
Auftragnehmer nicht überprüft.

4.3.5 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich über
Änderungen der bei Auftragserteilung bestehenden technischen und
strukturellen (z.B. Datenstruktur) Gegebenheiten, die zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Vertrages notwendig sind, informieren.

4.4 Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß nach, hat der Auftragnehmer ihn schriftlich
aufzufordern, diese innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist
ordnungsgemäß zu erfüllen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der
Auftragnehmer berechtigt, die erforderliche Mitwirkungshandlung selbst auf
Kosten des Auftraggebers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Weiter ist er berechtigt, einseitig den vereinbarten Zeitplan und die Kostenkalkulation
in dem durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verursachten Umfang
abzuändern und Ersatz der ihm oder ihren Subunternehmern durch die
Nichtauslastung ihrer sächlichen und/oder personellen Mittel entstandenen
Kosten sowie der Kosten der Fehlerermittlung und -beseitigung zu verlangen.
Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Beginn der
Frist hin. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften den vollen Verzögerungsschaden einschließlich
entgangenen Gewinns sowie im Falle der Schlechtleistung Schadensersatz zu
leisten. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Leistungen des
Auftragnehmers in dem Fall, in dem sie entsprechend dem Einzelauftrag auf
Leistungen aufsetzen, die der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
unterliegen (z. B. Bereitstellung einer bestimmten technischen Umgebung)
von der Qualität dieser Leistungen abhängen (z.B. Performance).

4.5 Nach Auftragsende ist der Auftragnehmer berechtigt, die vom Auftraggeber
erhaltenen Unterlagen und Dateien zu vernichten, sofern der Auftraggeber
nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsende schriftlich die Rückgabe
verlangt.

5 Mitarbeiter

5.1 Soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein der
Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.

5.2 Der Auftragnehmer behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit Mitarbeiter
durch andere Mitarbeiter mit gleichwertiger Qualifikation zu ersetzen bzw.
zu ergänzen.

6 Änderungsverlangen

6.1 Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit Änderungsverlangen des
Auftraggebers Rechnung tragen. Die danach erbrachten Änderungen sind
grundsätzlich zu vergüten, es sei denn sie sind ihrem Einzelumfang oder ihrer
Anzahl nach unerheblich. Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung
von bereits genehmigten Leistungsbeschreibungen, Konzepten oder
Plichtenheften, sowie jede Erweiterung des Leistungsumfangs.

6.2 Der Auftragnehmer wird das Änderungsverlangen unverzüglich prüfen und
dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot zur Anpassung des Vertrages,
insbesondere der Vergütung und des Terminplans, zukommen lassen.

6.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur schriftlichen Annahme des Angebots setzen. Widerspricht der Auftraggeber
diesem nicht innerhalb der Frist, gilt das als Zustimmung zur
Vertragsänderung. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer den
Auftraggeber bei Beginn der Frist hin.

7 Teillieferung

Bei Verträgen über die Erstellung von Software behält sich der
Auftragnehmer vor, auch in sich abgeschlossene Teile der Arbeitsergebnisse
zu übergeben bzw. abzuliefern.

8 Tests

Bei Verträgen über die Erstellung von Software wird der Auftraggeber die
gelieferten Arbeitsergebnisse auf ihre Übereinstimmung mit den jeweiligen
schriftlichen Einzelaufträgen und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen
nebst Konzepten und Pflichtenheften überprüfen (Test). Der
Auftraggeber führt während des Tests ein Testprotokoll, das jede
Testmaßnahme und deren Ergebnis dokumentiert und erstellt eine
schriftliche, detaillierte Mängelliste, in der alle für ihn erkennbaren Mängel
aufgeführt sind. Sowohl das Testprotokoll als auch die Mängelliste sind dem
Auftragnehmer innerhalb von 15 Werktagen ab Lieferung der
Arbeitsergebnisse zu übergeben.

9 Mängelansprüche

9.1 Bei Verträgen über die Erstellung von Software haftet der Auftragnehmer für
Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas
anderes geregelt ist.

9.2 Als Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse gilt grundsätzlich nur die
Beschreibung der Arbeitsergebnisse in den jeweiligen schriftlichen
Einzelaufträgen und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen nebst
Konzepten und Pflichtenheften. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung, insbesondere technische Daten, Spezifikationen und
Leistungsangaben seitens des Auftragnehmers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Arbeitsergebnisse dar.

9.3 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber keine Garantien im
Rechtssinne, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

9.4 Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

9.5 Der Auftragnehmer beseitigt die Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfrist
mit einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste angezeigt werden, auf eigene
Kosten. Die Durchsetzung von Ansprüchen durch den Auftraggeber ist
jedoch davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem
erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden. Für die Dauer des
Testzeitraumes (Ziffer 8) verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge.

9.6 Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer in der schriftlichen Mängelliste
mit, ob der Mangel

- die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt - Fehlerklasse 1 -,
dies sind alle über die Fehlerklasse 2 hinausgehenden Mängel, d. h.
Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die nicht
durch andere Funktionen ersetzt werden können bzw. Störungen, die
die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems erheblich mindern;

- die Funktionsfähigkeit des Systems behindert, die Nutzbarkeit des
Systems jedoch nur geringfügig beeinträchtigt - Fehlerklasse 2 -, z. B.
Verlust oder erhebliche Beeinträchtigung von Funktionen, die jedoch
durch andere Funktionen ersetzt werden können;

- die Funktionsfähigkeit des Systems nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigt - Fehlerklasse 3 -, z. B. Beeinträchtigungen des
Bedienungskomforts o. ä., jeweils ohne Beeinträchtigungen von
Funktionen.

9.7 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung Unterlagen und
Informationen, die der Auftragnehmer zur Beurteilung und Beseitigung des
Mangels benötigt, in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

9.8 Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, kann der
Auftragnehmer seine Vergütung nach seinen üblichen Stundensätzen
verlangen.

9.9 Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung
unverzüglich zu beginnen, spätestens jedoch bei Mängeln der Fehlerklasse 1
innerhalb von 24 Stunden ab Fehlermeldung, bei Fehlermeldung zwischen
19.00 und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr des nächsten
Werktages;
- bei Mängeln der Fehlerklasse 2 innerhalb von drei Werktagen ab
Fehlermeldung;
- bei Mängeln der Fehlerklasse 3 innerhalb einer vom Einzelfall abhängigen Frist.

9.10 Der Auftragnehmer ist berechtigt im Rahmen des Zumutbaren eine
angemessene Zwischenlösung zur Verfügung zu stellen.

9.11 Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Arbeitsergebnisse nach seiner
Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber
unbeschadet seiner sonstigen Rechte grundsätzlich Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er den
Rücktritt verlangt. Der Rücktritt kann in diesem Fall nur bis zum Ablauf der
Frist verlangt werden.

9.12 Die Mängelansprüche entfallen,
- soweit der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse selbst abändert
und/oder abändern lässt,
sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß nachkommt es sei denn, der Auftraggeber weist
nach, dass der Eingriff bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht für den
Mangel nicht ursächlich war.

10 Rücktritt

Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen bei
Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Mangel der Arbeitsergebnisse
beruhen und die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

11 Haftung

11.1 Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt
nur ein, wenn der Schaden

11.1.1 durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das
Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder

11.1.2 auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen
ist.

11.2 Haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer 11.1.1 für die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegen, so ist die Haftung insgesamt auf denjenigen Schadensumfang
begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss
aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen musste.

11.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 11.2 gilt in gleicher Weise für
Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von
Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden,
welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten
gehören.

11.4 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung
haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur in dem aus Abs. 11.1 ersichtlichen
Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene
Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche
Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar
gewesen wäre.

11.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 11.1 bis 11.4 gelten sinngemäß
auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.

11.6 Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetztes oder nach Ziffer 17
dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

11.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und
Gesundheitsschäden, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind oder bei
Verlust des Lebens.

11.8 Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die den
Auftragnehmer oder seine Zulieferanten betreffen und die der Auftragnehmer
auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen,
Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, Hardware oder Software, entfällt jede
Haftung des Auftragnehmers während der Dauer dieser Behinderung.

12 Wettbewerbsrechtliche Prüfung

Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit
von Maßnahmen, die aufgrund der Einzelaufträge realisiert werden, es sei
denn, eine solche Überprüfung war Gegenstand der Beauftragung. Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wettbewerbsrechtliche Bedenken
hinsichtlich einzelner Maßnahmen informieren, sofern solche Bedenken
bekannt sind oder werden.

13 Vergütung

13.1 Der Auftragnehmer erhält zur Abgeltung aller Arbeitsergebnisse sowie der
Rechteinräumung eine Vergütung gemäß Einzelauftrag.

13.2 Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.3 Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

13.4 Bei Verträgen über die Erstellung von Software behält sich der
Auftragnehmer das Recht vor, für Teillieferungen einen entsprechenden Teil
der Vergütung zu verlangen.

13.5 Bei Auftragserteilung ist die verbindliche Rechnungsadresse schriftlich
mitzuteilen. Zahlungsfristverlängerungen durch Wechsel der
Rechnungsadresse werden nicht gewährt.

14 Nutzungsrechte


14.1 Bei Verträgen über Beratungsdienstleistungen räumt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer grundsätzlich ein exklusives Nutzungsrecht an den
Arbeitsergebnissen ein. Verwendet der Auftraggeber im Rahmen seiner
Tätigkeit Standardleistungen so räumt er hieran ein einfaches
Nutzungsrecht ein.

14.2 Für Verträge über die Erstellung von Software gilt folgendes:

14.2.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein exklusives Nutzungsrecht
an den Teilen der Arbeitsergebnisse ein, die in Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung individuell für den Auftraggeber erstellt wurden und
entsprechend der Formulierung des jeweiligen Einzelauftrags für den
Auftraggeber ein Alleinstellungsmerkmal darstellen. Sollte sich dies nicht aus
dem Einzelauftrag ergeben, so wird vermutet, dass die Programmierung nicht
der Alleinstellung des Auftraggebers dienen sollte.

14.2.2 An Arbeitsergebnissen, die entweder entsprechend dem Einzelauftrag
und/oder Pflichtenheft keine individuellen Züge aufweisen oder zur
Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendet wurden, beim Auftraggeber aber
bereits vorhanden waren, wie z.B. bereits entwickelte Darstellungen oder
Hilfsmittel und Versatzstücke (Bildschirmmasken, Abläufe, Interface-
Elemente etc.) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches
Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter
(z. B. Fotographien, Standardsoftware). Für letztere gelten die jeweiligen
Lizenzbedingungen des Dritten.

14.3 Die Rechteeinräumung erfolgt örtlich und zeitlich unbeschränkt, sofern im
Einzelvertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Inhaltlich richtet sich die
Rechteeinräumung nach dem jeweiligen Vertragszweck.

14.4 Bei Verträgen über die Erstellung von Software bedürfen Bearbeitungen
derjenigen Teile der Arbeitsergebnisse, an denen ausschließliche
Nutzungsrechte eingeräumt wurden, nicht der Zustimmung durch den
Auftragnehmer. An allen anderen Teilen der Arbeitsergebnisse dürfen
Bearbeitungen nur nach Zustimmung durch den Auftragnehmer
vorgenommen werden.

14.5 Die Rechteeinräumung ist dem Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung
der vereinbarten Vergütung nur widerruflich gestattet.

14.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für Vorführungen,
zu Demonstrationszwecken, insbesondere im Rahmen von Messen,
Ausstellungen, Seminaren, oder sonstigen vergleichbaren Anlässen unter
Beachtung der Ziffer 22 zu verwenden.

14.7 Die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte an Dritte
(auch Tochter-, Schwester- und verbundene Unternehmen), sowohl national
als auch international, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher eingeräumter
Rechte oder deren Übertragung, ist bei Verträgen über die Erstellung von
Software nur mit Zustimmung des Auftra gnehmers zulässig.

14.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse
einen Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens
ã für den Auftragnehmer anzubringen.

15 Rechteinräumung am Source Code


15.1 Bei Verträgen über die Erstellung von Software überträgt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht am Source Code zur zeitlich
und räumlich uneingeschränkten Nutzung. Inhaltlich ist dieses Nutzungsrecht
auf den jeweiligen Vertragszweck beschränkt.

15.2 Entsprechend dem Bearbeitungsrecht gemäß Ziffer 14.4 ist es dem
Auftraggeber gestattet, diejenigen Teile des Source Codes zu bearbeiten, die
individuell für den Auftraggeber erstellt wurden und entsprechend dem
jeweiligen Einzelauftrag für den Auftraggeber ein Alleinstellungsmerkmal
darstellen; es gilt die gleiche Vermutung wie gemäß Ziffer 14.2 Der
Auftragnehmer übergibt die entsprechenden Teile des Source Codes dem
Auftraggeber zu diesem Zweck auf Verlangen nach vollständiger Zahlung der
vereinbarten Vergütung.

15.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Source Code zu anderen Zwecken
zu nutzen. Der Auftraggeber ist insbesondere ohne Zustimmung des
Auftragnehmers nicht berechtigt, ihn ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.

16 Freiheit von Rechten Dritter

16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse frei von
Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst seiner Kenntnis nach keine Rechte
bestehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder
ausschließen.

16.2 Sofern der Auftraggeber Schutzrechte Dritter betreffende Materialien für die
Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass diese
entsprechend Ziffer 16. 1 frei von Rechten Dritter sind.

16.3 Die Parteien stellen sich gegenseitig von sämtlichen Ansprüchen Dritter in
Zusammenhang mit den von ihnen eingebrachten Schutzrechten oder
sonstigen Rechten frei. Sie werden sich unverzüglich benachrichtigen, falls
ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend
gemacht werden. Falls eine Rechtsverletzung gem. Ziffer 16.1. vorliegt, ist es
dem Auftragnehmer gestattet, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten so zu
ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, insoweit dies dem
Auftraggeber zuzumuten ist.

16.4 Der Auftraggeber übernimmt die durch die Verwertung der Arbeitsergebnisse
ausgelösten gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber
Wahrnehmungsgesellschaften von Urheber- und/oder Leistungsschutzgesellschaften
sowie weitere in diesem Zusammenhang entstehende
Verbindlichkeiten.

16.5 Für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen dieses
Vertrages Bezeichnungen, Namen, Titel o. ä. kreiert, übernimmt er keine
Haftung dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind.

17 Datenschutzrecht und Sicherheit

17.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass datenschutzrechtliche Aspekte des
Einsatzes der Arbeitsergebnisse vom Auftragnehmer nicht überprüft wurden
und der Auftraggeber gehalten ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts im
konkreten Fall selbst - gegebenenfalls unter Einschaltung seiner
Rechtsabteilung und der für ihn zuständigen Datenschutzbehörde - zu prüfen.
Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber hiermit ausdrücklich daraufhin,
dass eine Rechtsberatung nicht erfolgen kann.

17.2 Sollen durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des
Auftraggebers verarbeitet oder genutzt werden, ist hierzu ein ausdrücklicher
Auftrag nach § 11 BDSG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen erforderlich.

17.3 Der Einsatz der Arbeitsergebnisse kann zudem sicherheitstechnische Risiken
beinhalten, die nach dem momentanen Stand der Technik nicht umfassend
ausgeschlossen werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
diesbezüglich, die nach dem Stand der Technik möglichen
Sicherheitsstandards zu beachten. Darüber hinaus trifft den Auftragnehmer
keine Sorgfaltspflicht.

18 Verzug

Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störung der
Telekommunikation usw.) und Umständen, die im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers liegen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und
berechtigen ihn, das Erbringen der jeweiligen Leistung um die Dauer der
Behinderung sowie einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben.

19 Haftungsbegrenzung bei Verzug

Der Auftragnehmer haftet für Verzugsschäden höchstens in Höhe von 5% der
jeweiligen Nettovergütung für die vom Auftraggeber zu erbringenden
Leistungen. Darüber hinaus gehende Verzugsschadensersatzansprüche
bestehen nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht des Auftragnehmers.

20 Beteiligung Dritter

20.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile seiner Leistung durch fremde
Unternehmen erbringen zu lassen. Er tritt für diese wie für Erfüllungsgehilfen
ein.

20.2 Beauftragt der Auftraggeber Dritte mit Leistungen, die im Zusammenhang
mit Leistungen des Auftragnehmers stehen, bzw. die Auswirkungen auf diese
haben (z.B. Fremdsoftware), so trägt allein der Auftraggeber die
Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit dieser Leistungen. Der
Auftragnehmer hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn
er aufgrund des Verhaltens dieser Dritten seinen Verpflichtungen ganz oder
teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen
kann. Der Auftragnehmer übernimmt keine Koordinierungsverantwortung
hinsichtlich der von dem Auftraggeber direkt oder von dem Auftragnehmer
in seinem Namen beauftragten Dritten, es sei denn, dass dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.

21 Protokolle
Fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll über eine Besprechung, die zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stattgefunden hat, so wird der
Auftragnehmer dies Protokoll dem Auftraggeber unverzüglich übermitteln.
Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Werktagen Korrekturwünsche
schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, so gilt der Inhalt
des Besprechungsprotokolls als vollständige Wiedergabe der Besprechung.
Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf diese Frist bei Übergabe des
Protokolls hin.
22 Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die die jeweils
andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet
hat, oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts - oder
Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind,
unbefristet geheim zuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des
Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiter zugeben oder
zu verwerten. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit
den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch
diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte
Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss
derartiger Vereinbarungen auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei
nachweisen.

23 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem
Vertrag ist ausschließlich Berlin, soweit gesetzlich zulässig. Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

24 Schlichtung

24.1 Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, die sie nicht untereinander
bereinigen können, die Schlichtungsstelle DGRI, Deutsche Gesellschaft für
Recht und Informatik e.V., Am Fasanengarten 5 in 76131 Karlsruhe
anzurufen, um den Streit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder
teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

24.2 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf
die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen
Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des
Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der
Verjährung.

25 Sonstiges

25.1 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

25.2 Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Einzelauftrag enthält
sämtliche getroffenen Vereinbarungen; Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages
bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses sowie die Kündigung des Vertrages.

25.3 Die Parteien vereinbaren, dass die Übermittlung durch Telefax und E-Mail
dem Schriftformerfordernis entsprechen, sofern ihr Zugang nachgewiesen
werden kann (z.B. Faxprotokoll, e-Mail Receipt).
Dies gilt nicht für die in den Ziffern 2.1, 6.3 und 25.2 vorgesehene
Schriftform, für die mindestens ein Fax mit entsprechendem Protokoll
vorliegen muss.


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